Hausordnung

Mühlberg Openair Festival Johannesberg – Aktion Jugend Johannesberg e.V.

 

1. GELTUNGSBEREICH

(a) Diese Ordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf dem Festivalgelände einschließlich aller Spielstätten und den dazugehörigen Außenanlagen.

(b) Die Besucher des Festivals bestätigen mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte, sowie der dazugehörigen Außenanlage, die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Hausordnung als für sie verbindlich. Sie kann vor Zugang eingesehen werden. Die Hausordnung ist für jedermann gültig, der sich auf dem Festivalgelände aufhält.

 

2. HAUSRECHT

(a) Dem Veranstalter steht in allen Räumen der Veranstaltungsorte und auf dem jeweiligen Gelände das alleinige Hausrecht zu.

(b) Das Hausrecht des Veranstalters wird von beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.

 

3. FUNDSACHEN, PERSONEN- UND SACHSCHÄDEN

Auf dem Festivalgelände gefundene Gegenstände sind beim Veranstaltungsleiter oder einem befugten Vertreter des Veranstalters abzugeben. Entstandene Personen- oder Sachschäden sind sofort dem Veranstaltungsleiter oder einem befugten Vertreter des Veranstalters anzugeben. Das Parken auf den dafür vorgesehenen Flächen ist auf eigene Gefahr. Es gilt die StVO.

 

4. EINTRITTSKARTENKONTROLLE

(a) Beim Eingang müssen die VVK-Tickets gegen entsprechende Bändchen umgetauscht werden. Abgerissene oder überdehnte Bändchen werden nicht ersetzt und werden eingezogen.

(b) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten des Veranstaltungsortes dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vor und während der Veranstaltung Ticket-, Platz-, Körper- und Taschenkontrollen durchzuführen. Solange der Besucher keine angemessene Kontrolle zulässt, darf das Ordnerpersonal davon ausgehen, dass er gegen ein Zugangsverbot verstößt und aus diesem Grunde den Eintritt/Aufenthalt verweigern. Wird ein Zuschauer aus den oben aufgeführten Gründen nicht auf ein Veranstaltungsgelände gelassen oder des Geländes verwiesen, so hat er keinen Anspruch auf Geldersatz für sein Ticket.

(c) Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

(d) Der Aufenthalt ist nur den Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen. Betrunkene oder unter Drogen stehende Personen kann unter Umständen den Zutritt verweigert werden, auch wenn diese eine gültige Eintrittskarte besitzen.

(e) Es ist untersagt, die unten genannten verbotenen Gegenstände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern.

(f) Die Mitnahme von Foto-/Videokameras und sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten ist grundsätzlich bei sämtlichen Veranstaltungen nicht gestattet. Der Veranstalter kann bei verbotswidrig mitgeführten Geräten den Eintritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung einziehen.

(g) Der Eintrittskartenerwerber bzw. -inhaber nimmt Kenntnis davon, dass Bild- und Tonaufnahmen auch seiner Person von Seiten des Veranstalters jederzeit gemacht werden können und genehmigt dies durch den Kauf der Eintrittskarte bzw. durch das Betreten des Veranstaltungsgeländes ausdrücklich. Er genehmigt ebenso, diese Aufnahmen über einen Sender auszustrahlen und/oder in Berichterstattungen über die Veranstaltung in allen Medien zu verwenden und zu nutzen.

(h) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände z. B. Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel o. ä. begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

 

5. VERHALTEN

(a) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes Folge zu leisten.

(b) Innerhalb des Veranstaltungsortes hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(c) Wir bitten euch Lärm in Grenzen zu halten. Vielen Dank für eure Rücksichtnahme. Unser Mühlbergfest ist inzwischen eine feste Einrichtung geworden, aber je weniger Ärger wir bekommen, je wahrscheinlicher ist ein Fortbestehen. Bitte denkt auf dem Heimweg bzw. Weg zu den Nachtbussen an die Nachbarn.

(d) Unfälle und Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

(e) Der Umwelt zuliebe entsorgt den Müll bitte in den dafür vorgesehenen Behältern oder Mülltüten. Großes Dankeschön! Mülltüten erhaltet ihr von den freundlichen Helfern am Eingang. Des Weiteren ist es untersagt, sperrige Sachen (Sofas, Kühlschränke, Fernsehgeräte, etc.) mitzubringen. Die Zeltplatzbesucher bitten wir um besondere Sorgfalt, insbesondere Glasbruch, Kronkorken etc. zu vermeiden, da nach dem Fest die Wiese wieder den Kühen gehört.

(f) Für den Zutritt des Campinggeländes ist ein Eintrittsbändchen erforderlich. Die Platzvorgabe der Zeltplätze sind einzuhalten und nicht auf den Wegen zwischen den Zeltreihen campieren, die Wege für Einsatzfahrzeuge bzw. Besucherfahrzeuge frei zu halten. Zudem müssen sämtliche Fahrzeuge auf dem ausgewiesenen Parkplatz abgestellt werden, es sei denn, es wird darin übernachtet (ein Bett muss erkennbar sein!).

 

6. VERBOTE

Es ist untersagt

(a) Bereiche, die für Besucher als nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;

(b) mit Gegenständen zu werfen;

(c) Glasbehälter mitzubringen;

(d) Feuer zu machen, zu grillen, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnischen Gegenstände (z. B. Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Wunderkerzen, Druckbehälter, die leicht entzündlich sind etc.) anzubrennen; (Waldbrandgefahr! Schäden dadurch müssen von dem Verursacher getragen werden!)

(e) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Festivalgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;

(f) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde;

(g) rechtsradikales Gedankengut zu verbreiten. Nazis müssen draußen bleiben;

(h) Ein Zutritt auf das Festivalgelände ist in stark alkoholisiertem Zustand und /oder unter Drogeneinfluss untersagt. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ersatzlos ihre Gültigkeit

(i) Da sich das Festivalgelände im Naturschutzgebiet befindet, ist es gesetzlich verboten im Festzelt, auf dem Festivalgelände und auf den umliegenden Außenanlagen zu rauchen. Grundsätzlich ist das Rauchen im Festivalzelt untersagt.

 

7. DIES UND DAS

(a) Wir als gemeinnütziger Verein freuen uns auch Menschen mit Handicap begrüßen zu dürfen. Solltet ihr auf eine Begleitperson angewiesen sein, meldet euch bitte im Vorfeld über unser Kontaktformular oder direkt am Einlass. Die Begleitperson hat selbstverständlich freien Eintritt.

(b) Bei uns ist der Mühlberger etwas wert. Trotz ständig steigender Kosten bieten wir euch ein 3-Tage-Festival mit vielen Bands  zu einem wirklich fairen Preis. Besonderen Wert legen wir auf unsere selbstgemachten, leckeren Speisen. Hierfür lassen wir uns jedes Jahr aufs Neue wieder etwas für euch einfallen. Darum unser Appell an euch: Verzichtet auf das Mitbringen von Speisen und Getränken. Unsere Kalkulation ist knallhart und das Weiterbestehen des MBF ist auch von eurem Getränke- und Essensumsatz abhängig.

(c) Die Wälder des Naturparks Spessart sind Stolz und Kapital unserer Region. Schon nach mehreren Tagen Trockenheit besteht höchste Waldbrandgefahr. Um Brände zu vermeiden, ist Feuer deshalb auf dem Festivalgelände strengstens verboten.

(d) An die Eltern: Eure Kinder dürft ihr natürlich gerne mitbringen, nicht umsonst haben wir den Sonntag für Familien gestaltet. Die Aufsichtspflicht liegt jedoch in euren Händen. Bitte achtet auf die Gesundheit eurer Kinder. Bringt gegebenenfalls einen Gehörschutz mit. Jugendliche unter 16 haben ausschließlich in Begleitung von Erziehungsberechtigten Zutritt.

Bei den Punkten 1 bis 6 handelt es sich nicht um Kann- sondern Mussbestimmungen. Als Veranstalter haben wir für die Sicherheit auf dem Festivalgelände zu sorgen und alle Auflagen der zuständigen Behörden zu erfüllen. Damit das Festival auch in Zukunft stattfinden kann, stehen wir in der Pflicht, die obige Hausordnung durchzusetzen. Wer nach Aufforderung den Weisungen unserer Ordner nicht Folge leistet, sich der Hausordnung widersetzt bzw. sich, andere oder das Festival gefährdet, wird der Veranstaltungsfläche verwiesen. Danke für das Verständnis und die Mitarbeit für die Sicherheit des Festivals. Lasst uns zusammen den Berg rocken! Eure Mühlberg-Crew

 

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